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OLG Frankfurt/Main (1 WF 111/90) | Datum: 10.09.1990
a. »Dem deutschen Steuerzahler ist es nicht zuzumuten, den Antragstellern [AntrSt.] hier einen Unterhaltsprozeß zu finanzieren, während dies in der Türkei, ihrem ständigen Wohnsitz, wesentlich einfacher vonstatten [...]